{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-77_2022-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163439&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba35fa111564f7db0e23bcb24559e907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.11.2022 SCBES.2022.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. [...] und Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:29", "Checksum": "96c90adc0cd1f05a81ad1413ddbe64cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.11.2022 SCBES.2022.77\nRegeste:\nRetention Nr. [...] und Nr. [...]\n\n\n- Nr. 5 Rosa Stühle (15 Stück): Diese Stühle hätten ein Wert von mindestens CHF 800.00, nicht nur CHF 150.00.\n- Nr. 11 Runde hängende Deckenlampen (11 Stück): Der Mindestwert dieser Lampen betrage CHF 1'500.00, nicht lediglich die geschätzten CHF 110.00.\n- Nr. 12, 13 und 14.: Es handle sich um ein gesamtes Sound- und Lichtsystem mit Deckenlautsprecher und Mischpult Yamaha. Der Wert der drei Positionen betrage mindestens CHF 8'000.00, nicht lediglich CHF 450.00.\n- Nr. 15 Bildschirm Polaroid (2 Stück): Der Mindestwert liege bei CHF 1'500.00 für die beiden Bildschirme, nicht bloss bei den geschätzten CHF 70.00.\n- Nr. 28, 29, 30, 31 und 32: Diese Büromöbel hätten einen Mindestwert von CHF 4'000.00, nicht leidglich einen Wert von CHF 145.00 wie geschätzt.\n- Nr. 33 nicht zusammenmontierte Möbelstücke: Die als nicht zusammenmontierte Möbelstücke bezeichneten Gegenstände seien eine komplette Küche, welche im Büro hätte eingebaut werden sollen. Der Wert betrage mindestens CHF 8'000.00, nicht bloss CHF 5.00.\nAuch im Retentionsverzeichnis Nr. […] seien die Gegenstände falsch und viel zu tief\nbewertet worden. Soweit die beiden Retentionsverzeichnisse nicht aufgehoben würden, sei es angezeigt, das Betreibungsamt anzuweisen, eine Neuschätzung durchzuführen und dabei einen Sachverständigen beizuziehen. Alsdann wäre der Umfang der Retention der neuen Schätzung anzupassen.\n3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.\n4. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, in den Retentionsverzeichnissen seien die vorhandenen Gegenstände vom Betreibungsamt gesamthaft wie folgt geschätzt worden: Retention Nr. […]: CHF 14'231.25; Retention Nr. […]: CHF 2'358.50. Diese stünden den Schätzungen des Beschwerdeführers gegenüber: Retention Nr. […] CHF 59'030.00; Retention Nr. […]: CHF 31'428.50. Dazu gelte es zu bemerken, dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder verschmutzt seien (z.B. ausgelaufene Glace in der Eistheke). In der Verwertung würden erfahrungsgemäss viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise viel höher lägen. Falls es die Aufsichtsbehörde als angezeigt erachte, unterziehe sich das Betreibungsamt dem Eventualbegehren, die Gegenstände von einer Fachperson schätzen zu lassen. Weiter sei anzufügen, dass zwar offenbar zwei separate Mietverträge bestünden, weshalb zwei Retentionsbegehren gestellt worden seien. Jedoch bestehe nach Ansicht des Betreibungsamtes eine wirtschaftliche Einheit der vermieteten Räume. So betrachtet stünden dann Forderungen von CHF 74'487.20 den Schätzungswerten (des Beschwerdeführers) von total CHF 90'458.50 gegenüber. Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass zu viele Gegenstände aufgezeichnet worden seien.\n4. Mit Eingabe vom 10. November 2022 verzichtet die Gläubigerin, B.___ AG, auf eine Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nII.\n"}