4. 4.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist. 4.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zudem ist nach dem Verfahrensausgang auch die Zusprechung einer Genugtuung ausgeschlossen. 5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um eine superprovisorische Aufhebung der Pfändungsverfügung gegenstandslos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.