Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes ist somit abzuweisen.