61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister zeigt aktuell eine laufende Betreibung. Zudem sind aus dem Verlustscheinregister des Beschwerdeführers diverse Verlustscheine aus den Jahren 2003 – 2005 ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar.