Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach der Beschwerdeführer durch die Betreibungen in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt werde. So haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand bzw. Rechtmässigkeit von Schulden zu befinden. Die Pfändungsankündigung vom 4. Oktober 2022 und auch die hiernach durchgeführte Pfändung sind somit im Lichte dessen nicht zu beanstanden. 2. Sodann ist auf das sinngemäss gestellte Gesuch von A.___ einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner schlechten Gesundheit zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.