II. 1. Am 3. Oktober 2022 stellte der B.___ als Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ beim Betreibungsamt Olten-Gösgen das Fortsetzungsbegehren. Dieses Begehren stützte sich auf den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts [...] vom 26. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 3). Inwiefern dieses, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, illegal sein soll, ist nicht ersichtlich und von der Aufsichtsbehörde auch nicht zu beurteilen. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach der Beschwerdeführer durch die Betreibungen in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt werde.