Des Weiteren ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und es seien Richter mit einer sozial-christlichen Grundeinstellung einzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigung gründe auf eine illegale Rechtsöffnung. Sodann habe er aufgrund der Betreibungen erhebliche gesundheitliche Probleme. Er lebe unter dem Existenzminimum und könne sich nicht mal für das Anwaltspatent anmelden, was eine Verletzung der Berufswahlfreiheit darstelle. 2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.