- A.___ dagegen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt; - die Rückweisung des Betreibungsbegehrens nicht zu beanstanden ist, da auf diesem – wie vom Betreibungsamt korrekt angeführt – sowohl Unterschrift und Datum, als auch die Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin fehlen (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) und die Schuldnerin in [...] und damit nicht im Betreibungsbezirk Dorneck ansässig ist; - im Übrigen die Unterschrift und das Datum auf der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens offenbar nachträglich eingefügt wurden;