In Sachen A.___, Beschwerdeführer gegen Beschwerdegegner betreffend Rückweisung eines Betreibungsbegehrens hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: - das Betreibungsamt Dorneck mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 das Betreibungsbegehren von A.___ vom 5. Oktober 2022 gegen das B.___, [...], mit der Begründung kostenfällig zurückwies, die Schuldnerin sei nicht im Bezirk Dorneck ansässig, zudem habe der vom Gläubiger angegeben Vertreter das Begehren weder unterschrieben noch eingereicht, zudem fehlten auf dem Begehren das Datum und die Unterschrift;