Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich nicht ausreiche, am Mittag mit dem Hund rauszugehen, ist zwar nachvollziehbar, aber aus betreibungsrechtlicher Sicht unbeachtlich. 4. Da der Beschwerdeführer seine Krankenkassenprämien nicht regelmässig bezahlt (Betreibung der Prämie vom März 2022), ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV