Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er müsse um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen, weshalb er den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne. Er hat diesbezüglich aber bislang keine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach er verpflichtet ist, bereits um 6 Uhr zu beginnen. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bis auf Weiteres lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr eingerechnet hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich nicht ausreiche, am Mittag mit dem Hund rauszugehen, ist zwar nachvollziehbar, aber aus betreibungsrechtlicher Sicht unbeachtlich.