Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 45 – 60-minütigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er müsse um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen, weshalb er den öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne.