Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat. 2. Da der Beschwerdeführer wie erwähnt mit seiner erwerbstätigen Konkubinatspartnerin zusammenwohnt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum die hälftigen Miet- und Nebenkosten eingerechnet hat. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin abgeschlossene Untermietvertrag ist in diesem Zusammenhang nicht beachtlich. Die eingerechneten Beträge sind gestützt auf die eingereichte Mietzinsänderung (Beschwerdebeilage 3) nicht zu beanstanden. 3. Das Automobil ist im Sinne von Art.