Die vom Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe angeführte Rechtsprechung ist für das Betreibungsrecht nicht einschlägig. 1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers arbeitet B.___ in einem 80%-Pensum und verfügt somit über ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat.