2021, Art. 93 N 24a m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24a m.w.H.). 1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit mehr als einem Jahr in einer Wohngemeinschaft mit B.___ lebt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe angeführte Rechtsprechung ist für das Betreibungsrecht nicht einschlägig.