I. 1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2022. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit dem Wohnungswechsel per 31. März 2022 werde bei ihm ein Konkubinat ohne Kind eingerechnet, obwohl sich seine Wohnverhältnisse gar nicht geändert hätten. So wohne er immer noch in einem Untermietverhältnis mit Frau B.___ zusammen. Sodann habe er einen neuen Untermietvertrag aufgesetzt, in welchem die Nebenkosten auf 12 Monate aufgeteilt würden. Dennoch seien die Nebenkosten nicht angepasst und einbezogen worden.