{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-69_2022-10-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163085&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c8fbef980980bfb58946ae017823369a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2022 SCBES.2022.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:58", "Checksum": "0be770daeca25284cab534eeaa999345", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2022 SCBES.2022.69\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 19. Oktober 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2022. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit dem Wohnungswechsel per 31. März 2022 werde bei ihm ein Konkubinat ohne Kind eingerechnet, obwohl sich seine Wohnverhältnisse gar nicht geändert hätten. So wohne er immer noch in einem Untermietverhältnis mit Frau B.___ zusammen. Sodann habe er einen neuen Untermietvertrag aufgesetzt, in welchem die Nebenkosten auf 12 Monate aufgeteilt würden. Dennoch seien die Nebenkosten nicht angepasst und einbezogen worden. Des Weiteren sei er aufgrund seiner Arbeitszeiten auf sein Auto angewiesen, da er oft um 6 Uhr mit der Arbeit beginne. Zudem verlängere sich sein Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln um zwei Stunden, womit es ihm nicht mehr möglich sei, am Mittag nachhause zu fahren, um mit dem Hund nach draussen zu gehen. Zudem würden ihm die Krankenkassenprämien nicht mehr angerechnet und er müsse jeweils bis zu 10 Tage auf die Rückerstattungen durch das Betreibungsamt warten.\n2. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen.\n"}