II. 1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 25. August 2022 mangelhaft wäre. Diese ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Pfändungsprotokoll vom 24. August 2022 denn auch nicht zu beanstanden. Zudem bezahlen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Krankenversicherungsprämien gemäss Pfändungsprotokoll offenbar nicht, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.