I. 1. Mit Schreiben vom 6. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. August 2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls eine Lohnpfändung habe, erhalte er von ihr keine finanzielle Unterstützung mehr. Zudem habe sie ihre Familie in der Dominikanischen Republik und sende dieser Geld. Die letzten vier Monate sei die Miete von seinem Vater bezahlt worden. Das ihm zur Verfügung stehende Existenzminimum von CHF 2'180.00 reiche nicht aus, um die Miete und den Rest zu bezahlen.