Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022 (SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff.