II. 1. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt, sondern veruntreut worden. 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte.