62 Abs. 2 GebV SchKG). 3.3 Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).