Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und Verzugszinsen befinden. 3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV