Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich, handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist. Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne es sich nicht erklären, weshalb sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00 beliefen, nicht nachvollziehbar. So sind Zinsen in der genannten Höhe aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und Verzugszinsen befinden.