Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen. So sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes, soweit durch die Aufsichtsbehörde überprüfbar, nicht zu beanstanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der B.___ AG betrage CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]), gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die Forderung aber CHF 741.15, was nicht nachvollziehbar sei. Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich, handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist.