[...] früher hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR zuerst an die erstgenannte Betreibung hätte anrechnen müssen, was – wie aus der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich – in der gesamten Höhe des Restbetrages von CHF 546.10 möglich gewesen wäre. In dem das Betreibungsamt lediglich CHF 420.85 an die Betreibung Nr. [...] und CHF 125.25 an die Betreibung Nr. [...] angerechnet hat, hat es Art. 87 Abs. 1 OR nicht beachtet. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 2.3.3 Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen.