130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher Kosten abschloss. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt den Restbetrag von CHF 546.10 (Gesamtbetrag der drei Einzahlungen der Beschwerdeführerin von CHF 1'202.10 abzüglich der vorgenannten Beträge) zurecht und in korrekter Höhe auf die Betreibung Nr. [...] (CHF 420.85; vgl. B 14 und 22) und die Betreibung Nr. [...] (CHF 56.70 + 68.55; vgl. B 22) angerechnet hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Betreibung-Nr. [...] früher hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag in Anwendung von Art.