Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 14. Februar 2022 (BA 2); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 2. April 2022 (BA 4); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 25. Mai 2022 (BA 3). Gestützt auf diese Reihenfolge ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die drei Einzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 1'202.10 auf die beiden erstgenannten Betreibungen (Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 440.75 + 57.80 und Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher Kosten abschloss.