87 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist. Vorliegend ist von der Fälligkeit sämtlicher betriebenen Schulden auszugehen, weshalb auf die Reihenfolge abzustellen ist, in welcher die jeweiligen Betreibungen erfolgten. Da die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt (Art. 38 Abs. 2 SchKG), ist somit das Zustellungsdatum relevant. Dies ergibt für die im vorliegenden Fall relevanten Betreibungen folgende Reihenfolge: Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1);