Die drei erstgenannten Betreibungen hat das Betreibungsamt unter Tilgung sämtlicher diesbezüglicher Kosten abgeschlossen. Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass der vorgenannte Betrag von CHF 420.85 entgegen der Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes – und wie aus den Akten ersichtlich (vgl. B 14) und eine telefonische Abklärung beim Betreibungsamt bestätigt hat – nicht dem Verlustschein aus der Betreibung Nr. [...] gutgeschrieben, sondern an die Betreibung Nr. [...] angerechnet wurde.