Bei der grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegengenommen hat, sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 15 zu Art. 12). 2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR).