Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt analog den Vorschriften von Art. 86 f. OR vorzugehen (SchKG-Kommentar, Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 6 zu Art. 12). Bei der grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129).