Damit ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind, womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen ist. Hinzukommt, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. August 2022 mitgeteilt hat, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und erst mit E-Mail vom 19. August 2022 seine ablehnende Haltung abschliessend zum Ausdruck gebracht hat, womit die Beschwerde auch im Lichte dessen als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 29. August 2022 einzutreten.