Zwar hat sie diese Abrechnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich aber zumindest teilweise um Abrechnungen, welche das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der E-Mailkorrespondenz vom 8. – 25. August 2022 (B 23) noch einmal zugestellt hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht eruiert werden, wann die Beschwerdeführerin von diesen Abrechnungen Kenntnis genommen hat. Damit ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind, womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen ist.