- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Teilzahlung) vom 31. Mai 2022 (B 14) - Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 4. Juli 2022 (B 19) Wie aus den genannten Abrechnungen ersichtlich, wurden diese nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt. Somit kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob und wann diese Abrechnungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Zwar hat sie diese Abrechnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht.