II. 1. Die Frist für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 stellt sich das Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche strittigen Betreibungsabrechnungen erhalten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.