Die Aussage, dass erst nach sechs Wochen eine Rückmeldung von ihr gekommen sei, sei nicht korrekt. Zudem wäre in ihrem Interesse korrekt gewesen, die CHF 664.10 für eben diese Betreibung zu verwenden und über die noch offenen anderen Betreibungen ([...] und [...]) den noch offenen Endbetrag zu nennen. Wie sodann aus den Dokumenten des Betreibungsamtes zu sehen sei, belaufe sich die Forderung der B.___ AG auf CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]). Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die totale Forderung CHF 741.15. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein solcher Überschuss zustande komme.