Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese abzuweisen. Bezeichne nämlich ein Schuldner mehrerer Forderungen nicht, auf welche Forderung bzw. welchen Gläubiger sich die Zahlung beziehen solle, so habe das Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (BSK SchKG 1-Emmel, Art. 12 N 15). Bezüglich der Zahlung vom 7. April 2022 über CHF 664.10 gelte es folgende Ergänzung anzubringen: Als Zahlungszweck sei dem Betreibungsamt «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr. Nr. […]» übermittelt worden. Damit sei klar bezeichnet, auf welche Betreibung sich die Zahlung beziehen und welcher Verlustschein bezahlt werden solle.