Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gutgeschrieben. Den Restbetrag der letzteren Betreibung habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 (Zahlungseingang) bezahlt. Sämtliche entsprechenden Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin erhalten. Nach Ansicht des Betreibungsamtes seien diese Betreibungen rechtskräftig abgerechnet worden. Auf die Beschwerde sei bezüglich dieser Betreibungen somit nicht einzutreten. Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese abzuweisen.