Eine Zuweisung der Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen. Die Buchhalterin des Betreibungsamtes habe versucht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, was nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach rund sechs Wochen beim Betreibungsamt gemeldet. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] polizeilich vorgeladen gewesen. Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gutgeschrieben.