Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen. In den Zahlungsdetails seien beim Betreibungsamt jedoch lediglich die Angaben angekommen, welche in der Beilage 5 ersichtlich seien. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin die Informationen zur Zahlung statt im Feld «Zahlungszweck» im Feld «Zugunsten von» angebracht habe. Diese Informationen seien demnach im Verkehr zwischen den Banken systembedingt nicht übermittelt worden. Eine Zuweisung der Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen.