Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen. Sie sei bereit, ihre fehlenden Zahlungen zu tätigen, aber nicht auf einer Abrechnung, die eigentlich erledigt sei. Sie beantrage zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, bis die Sache abschliessend geklärt sei. 2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen.