Wie aus dem Anhang weiter erkennbar sei, müsse der vom Betreibungsamt falsch weitergeleitete Betrag am 31. Mai 2022 zurück an das Betreibungsamt gegangen sein, da sie seit dem 8. April 2022 keine weiteren Zahlungen getätigt habe. Wie aus diesem Auszug hervorgehe, betrage das SOLL- und HABEN-Konto jeweils den Betrag CHF 0.00. Gleichzeitig bekomme sie jedoch eine weitere Zahlungseinladung für die Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 338.30 und alle Abrechnungen der anderen Einzahlungen seien mit erledigt deklariert. Sie sei mit diesen Abrechnungen nicht einverstanden. Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen.