{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-62_2022-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ac3b1f9b746055304bf0fcd912f2a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:23", "Checksum": "19e3435eefc07b95b23c1aa09629a464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\n\n2.3.2 Wie aus den Akten ersichtlich, hat das Betreibungsamt die vorgenannten Einzahlungen der Beschwerdeführerin folgendermassen verteilt: Auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 440.75 + 57.80 (vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 130.05 + 27.40 (vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 56.70 + 68.55 (vgl. B 22) und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag CHF 420.85 (B 14 und 22). Die drei erstgenannten Betreibungen hat das Betreibungsamt unter Tilgung sämtlicher diesbezüglicher Kosten abgeschlossen. Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass der vorgenannte Betrag von CHF 420.85 entgegen der Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes – und wie aus den Akten ersichtlich (vgl. B 14) und eine telefonische Abklärung beim Betreibungsamt bestätigt hat – nicht dem Verlustschein aus der Betreibung Nr. [...] gutgeschrieben, sondern an die Betreibung Nr. [...] angerechnet wurde.\nWie vorstehend festgehalten, wollte die Beschwerdeführerin dagegen auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 440.00, auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 98.00 und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 664.10 anrechnen lassen. Dies war für das Betreibungsamt jedoch – wie in E. II. 2.3.1 hiervor dargelegt – nicht ersichtlich. Während unter dem Zahlungszweck der Einzahlungen der Beträge von CHF 440.00 und CHF 98.00 weiterführende Angaben fehlten, war als Zahlungszweck bei der Bezahlung von CHF 664.10 als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt. Diese Betreibung wurde mit dem Verlustschein Nr. [...] abgeschlossen, weshalb die diesbezügliche Einzahlung für das Betreibungsamt ebenfalls nicht zuordenbar war. Da demnach aus den dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit den genannten Einzahlungen mitgeteilten Informationen weder die betreffende Schuld bzw. Betreibungsnummer noch der betreffende Gläubiger ersichtlich war, kommt Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist. Vorliegend ist von der Fälligkeit sämtlicher betriebenen Schulden auszugehen, weshalb auf die Reihenfolge abzustellen ist, in welcher die jeweiligen Betreibungen erfolgten. Da die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt (Art. 38 Abs. 2 SchKG), ist somit das Zustellungsdatum relevant. Dies ergibt für die im vorliegenden Fall relevanten Betreibungen folgende Reihenfolge: Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 14. Februar 2022 (BA 2); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 2. April 2022 (BA 4); Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 25. Mai 2022 (BA 3). Gestützt auf diese Reihenfolge ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die drei Einzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 1'202.10 auf die beiden erstgenannten Betreibungen (Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 440.75 + 57.80 und Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher Kosten abschloss. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt den Restbetrag von CHF 546.10 (Gesamtbetrag der drei Einzahlungen der Beschwerdeführerin von CHF 1'202.10 abzüglich der vorgenannten Beträge) zurecht und in korrekter Höhe auf die Betreibung Nr. [...] (CHF 420.85; vgl. B 14 und 22) und die Betreibung Nr. [...] (CHF 56.70 + 68.55; vgl. B 22) angerechnet hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Betreibung-Nr. [...] früher hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR zuerst an die erstgenannte Betreibung hätte anrechnen müssen, was – wie aus der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich – in der gesamten Höhe des Restbetrages von CHF 546.10 möglich gewesen wäre. In dem das Betreibungsamt lediglich CHF 420.85 an die Betreibung Nr. [...] und CHF 125.25 an die Betreibung Nr. [...] angerechnet hat, hat es Art. 87 Abs. 1 OR nicht beachtet. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.\n2.3.3 Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen. So sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes, soweit durch die Aufsichtsbehörde überprüfbar, nicht zu beanstanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der B.___ AG betrage CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]), gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die Forderung aber CHF 741.15, was nicht nachvollziehbar sei. Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich, handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist. Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne es sich nicht erklären, weshalb sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00 beliefen, nicht nachvollziehbar. So sind Zinsen in der genannten Höhe aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und Verzugszinsen befinden.\n3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n3.3 Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.\n"}