{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-62_2022-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ac3b1f9b746055304bf0fcd912f2a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:23", "Checksum": "19e3435eefc07b95b23c1aa09629a464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\nII.\n1. Die Frist für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 stellt sich das Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche strittigen Betreibungsabrechnungen erhalten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.\nIn den Akten sind folgende, für den vorliegenden Fall relevante Betreibungsabrechnungen enthalten:\n- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Teilzahlung) vom 8. April 2022 (B [Beschwerdebeilage] 3)\n- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 4)\n- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 7)\n- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Teilzahlung) vom 31. Mai 2022 (B 14)\n- Betreibung Nr. [...], Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 4. Juli 2022 (B 19)\nWie aus den genannten Abrechnungen ersichtlich, wurden diese nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt. Somit kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob und wann diese Abrechnungen der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Zwar hat sie diese Abrechnungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich aber zumindest teilweise um Abrechnungen, welche das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der E-Mailkorrespondenz vom 8. – 25. August 2022 (B 23) noch einmal zugestellt hat. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht eruiert werden, wann die Beschwerdeführerin von diesen Abrechnungen Kenntnis genommen hat. Damit ist zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind, womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen ist. Hinzukommt, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. August 2022 mitgeteilt hat, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und erst mit E-Mail vom 19. August 2022 seine ablehnende Haltung abschliessend zum Ausdruck gebracht hat, womit die Beschwerde auch im Lichte dessen als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 29. August 2022 einzutreten.\n2.1 Bezahlt ein von mehreren Gläubigern oder von einem Gläubiger für mehrere Schulden betriebener Schuldner an das Betreibungsamt mit der genauen Weisung, sie einem bestimmten Gläubiger zukommen zu lassen bzw. damit eine bestimmte Schuld zu tilgen, so hat sich das Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (BGer. 2.10.2006, 7B.90/2006, E. l; BGE 96 III 3 = Pra 1970, 440; AB AR, ARGVP 2002, 110 E. 2; Art. 86 Abs. 1 OR). Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt analog den Vorschriften von Art. 86 f. OR vorzugehen (SchKG-Kommentar, Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 6 zu Art. 12). Bei der grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegengenommen hat, sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 15 zu Art. 12).\n2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87 Abs. 1 OR).\n2.3.1 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt die drei von ihr getätigten Einzahlungen (CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10) nicht auf die von ihr beabsichtigten Betreibungen angerechnet, sondern willkürlich verteilt habe. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Überweisungsbestätigungen (B 2, B 6, B 10) ersichtlich, hat sie die betreffenden Betreibungsnummern, für welche sie Einzahlungen angerechnet haben wollte, im Feld «Zu Gunsten» aufgeführt. Diese Informationen waren für das Betreibungsamt auf dem Kontoauszug (B 5) jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hätte die Betreibungsnummern stattdessen beim «Zahlungszweck» aufführen müssen, damit diese für das Betreibungsamt ersichtlich gewesen wären. Bei den genannten Einzahlungen hat die Beschwerdeführerin beim Zahlungszweck stattdessen folgende Informationen erfasst:\n· Bei der Einzahlung des Betrags von CHF 440.00, welche die Beschwerdeführerin für die Betreibung-Nr. [...] angerechnet haben wollte, wurde gemäss der Überweisungsbestätigung kein Zahlungszweck angegeben (vgl. B 2).\n· Bei der Einzahlung des Betrags von CHF 98.00, welche gemäss der Beschwerdeführerin für die Betreibung Nr. [...] vorgesehen war, wurde beim Zahlungszweck lediglich «Endabrechnung» aufgeführt (B 6).\n· Bei der Bezahlung des Betrags von CHF 664.10, welche gemäss der Beschwerdeführerin an die Betreibung Nr. [...] hätte angerechnet werden sollen, war gemäss der Überweisungsbestätigung als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt (B 10)."}