{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-62_2022-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ac3b1f9b746055304bf0fcd912f2a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:23", "Checksum": "19e3435eefc07b95b23c1aa09629a464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\n\nErgänzend führt die Beschwerdeführerin aus, sie sehe ihren Posteingang nur hin und wieder an, da sie bis zu dem Zeitpunkt keinen Mailverkehr mit dem Betreibungsamt gepflegt habe. Die Aussage, dass erst nach sechs Wochen eine Rückmeldung von ihr gekommen sei, sei nicht korrekt. Zudem wäre in ihrem Interesse korrekt gewesen, die CHF 664.10 für eben diese Betreibung zu verwenden und über die noch offenen anderen Betreibungen ([...] und [...]) den noch offenen Endbetrag zu nennen. Wie sodann aus den Dokumenten des Betreibungsamtes zu sehen sei, belaufe sich die Forderung der B.___ AG auf CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]). Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes betrage die totale Forderung CHF 741.15. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein solcher Überschuss zustande komme. Schliesslich stelle sich die Frage, wie es sein könne, dass sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00 beliefen. Sie könne es sich nicht erklären, auch weil die ganzen Unterlagen nicht wirklich transparent seien.\n"}