{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-62_2022-10-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162949&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ac3b1f9b746055304bf0fcd912f2a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:23", "Checksum": "19e3435eefc07b95b23c1aa09629a464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.10.2022 SCBES.2022.62\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\nI.\n1. Mit Schreiben vom 29. August 2022 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe am 6. und 7. April 2022 via Onlinebanking drei Einzahlungen an das Betreibungsamt getätigt: Für die Betreibung Nr. [...] CHF 440.00, für die Betreibung Nr. [...] CHF 98.00 und für die Betreibung Nr. [...] CHF 664.10. Obwohl diese Zahlungen auf dem Bankauszug mit den Betreibungsnummern klar deklariert worden seien, seien diese von der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes gesplittet worden. Dies habe zur Folge, dass beim Betreibungsamt nun eine Restforderung einer Betreibung bestehe, welche seit dem 8. April 2022 (Zahlungseingang beim Betreibungsamt) mit plus CHF 53.00 vollumfänglich bezahlt sei. Bezugnehmend auf die internen Unterlagen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche Inkassobüro überwiesen worden. Warum nur ein Teilbetrag und nicht die von ihr einbezahlten CHF 664.10 überwiesen worden seien, habe ihr bis heute nicht plausibel erklärt werden können. Wie auf dem Auszug ersichtlich, seien auch die anderen Zahlungen willkürlich verteilt worden. Wie aus dem Anhang weiter erkennbar sei, müsse der vom Betreibungsamt falsch weitergeleitete Betrag am 31. Mai 2022 zurück an das Betreibungsamt gegangen sein, da sie seit dem 8. April 2022 keine weiteren Zahlungen getätigt habe. Wie aus diesem Auszug hervorgehe, betrage das SOLL- und HABEN-Konto jeweils den Betrag CHF 0.00. Gleichzeitig bekomme sie jedoch eine weitere Zahlungseinladung für die Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 338.30 und alle Abrechnungen der anderen Einzahlungen seien mit erledigt deklariert. Sie sei mit diesen Abrechnungen nicht einverstanden. Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen. Sie sei bereit, ihre fehlenden Zahlungen zu tätigen, aber nicht auf einer Abrechnung, die eigentlich erledigt sei. Sie beantrage zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, bis die Sache abschliessend geklärt sei.\n2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen. In den Zahlungsdetails seien beim Betreibungsamt jedoch lediglich die Angaben angekommen, welche in der Beilage 5 ersichtlich seien. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin die Informationen zur Zahlung statt im Feld «Zahlungszweck» im Feld «Zugunsten von» angebracht habe. Diese Informationen seien demnach im Verkehr zwischen den Banken systembedingt nicht übermittelt worden. Eine Zuweisung der Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen. Die Buchhalterin des Betreibungsamtes habe versucht, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, was nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich erst nach rund sechs Wochen beim Betreibungsamt gemeldet. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] polizeilich vorgeladen gewesen. Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gutgeschrieben. Den Restbetrag der letzteren Betreibung habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 (Zahlungseingang) bezahlt. Sämtliche entsprechenden Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin erhalten. Nach Ansicht des Betreibungsamtes seien diese Betreibungen rechtskräftig abgerechnet worden. Auf die Beschwerde sei bezüglich dieser Betreibungen somit nicht einzutreten. Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese abzuweisen. Bezeichne nämlich ein Schuldner mehrerer Forderungen nicht, auf welche Forderung bzw. welchen Gläubiger sich die Zahlung beziehen solle, so habe das Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (BSK SchKG 1-Emmel, Art. 12 N 15). Bezüglich der Zahlung vom 7. April 2022 über CHF 664.10 gelte es folgende Ergänzung anzubringen: Als Zahlungszweck sei dem Betreibungsamt «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr. Nr. […]» übermittelt worden. Damit sei klar bezeichnet, auf welche Betreibung sich die Zahlung beziehen und welcher Verlustschein bezahlt werden solle. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei nun bei der Betreibung Nr. [...] zu Unrecht noch ein Betrag offen. Nach ihrer Ansicht wäre die Zahlung Fr. 664.10 dafür zu verwenden gewesen. Aufgrund der Akten dränge sich dieser Schluss aber in keiner Weise auf. Die Vorladung zur Pfändung sei deshalb nicht zu beanstanden.\n3. Mit Stellungnahme vom 16. September 2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:\n- Die Abrechnungen des Betreibungsamtes seien zu überprüfen (Transparenz gegenüber einem buchhalterischen Laien).\n- Der Umgang miteinander müsse verbessert werden.\n- Transparente Abrechnungen sowie telefonische Auskünfte über exakte noch offene Beträge müssten angestrebt werden.\n- Zusammenstellung der Zinsen und sonstigen Kosten (alles Abkürzungen ohne Erläuterungen) seien verständlich aufzuführen, sie seien nicht nachvollziehbar, wirkten willkürlich."}