Die Verfügungen konnten ihm offenkundig problemlos zugestellt werden. Inwiefern seine Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Frist von sieben Tagen eingeschränkt gewesen sein soll, begründet er auch nicht und ist nicht ersichtlich. 8.3. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers wie angeblicher Amtsmissbrauch und weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen lediglich eine Missachtung der beteiligten Behörden und Gerichte und deren Mitarbeiter auf, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.