8. 8.1. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht alle Akten der Aufsichtsbehörde erhalten, ist festzuhalten, dass ihm mit Verfügung vom 22. September 2022 sämtliche von der Beschwerdegegnerin eingereichte Unterlagen in Kopie zugestellt wurden. Deren Vernehmlassung hatte er bereits mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19. September 2022 Unterlagen nach, diese wurden dem Beschwerdeführer aber ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2022 in Kopie zugestellt. Er verfügte damit über alle Akten des vorliegenden Verfahrens.