7. Aufgrund der Qualifizierung als sogenanntes Durchgangskonto und der Pfändung nur das Sparguthaben dessen betreffend, erübrigt sich eine detaillierte Berechnung des Existenzminimums, welches das Betreibungsamt auf CHF 1'628.00 beziffert hat. Selbst wenn dieses um die Hälfte erhöht würde – wofür keine Grundlage ersichtlich ist – verbliebe dem Schuldner ein Kontoguthaben, welches eine Pfändung im verfügten Umfang von CHF 1'300.00 zuliesse. Es sei immerhin festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht differenziert darlegt, inwiefern diese Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sein sollte.